AGB / AEB

Rechtliche Hinweise

Stand 02/2022

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Form

1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern („Besteller“) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. 2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. 3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Produkt“), ohne Rücksicht darauf, ob wir das Produkt selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 4. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der regelmäßig durch unsere Auftragsbestätigung zustande kommende Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie nachträgliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. 6. Im Einzelfall auch nach Abschluss des Kaufvertrages getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend. 7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. 3. Soweit Angaben über das zu liefernde Produkt Vertragsbestandteil werden, enthalten diese nur insoweit eine Zusicherung, eine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, als wir eine solche Garantie oder Zusicherung ausdrücklich übernehmen. Die Übernahme einer Zusicherung oder Garantie ist nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung wirksam. 4. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zu unserer Vertretung nur befugt, wenn und soweit wir eine schriftliche Vollmacht erteilt haben. 5. Die Bestellung des Produkts durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen (Annahmefrist). Für die Dauer der Annahmefrist ist der Besteller an sein Angebot gebunden. Die Annahme erklären wir durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Produkte an den Besteller.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Für alle Lieferverträge gelten die in unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Preise, auch wenn sie vom Angebot abweichen. Liegen den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde und soll die Lieferung vertragsgemäß erst vier Monate nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen, gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vereinbarung die bei Lieferung gültigen Listenpreise. Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk, Salmendingen „EXW“ (Incoterms® 2020), ausschließlich Fracht, Versicherung, Zoll, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen im Auslandsgeschäft ist der Besteller verpflichtet, uns den Empfang des Produkts am vereinbarten Lieferort zu bescheinigen. 2. Grundsätzlich gilt ein Mindestbestellwert von 100,- € Warenwert netto. Kosten für Porto und Verpackung zählen nicht zum Warenwert. Wird der Mindestbestellwert nicht erreicht, sind wir berechtigt, einen Logistikzuschlag von 25,- € (netto) zu berechnen. 3. Unsere Preise gelten nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistung- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. 4. Alle Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde, am 5. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. 5. Teillieferungen, zu denen wir berechtigt sind, können wir jeweils nach Auslieferung in Rechnung stellen. 6. Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden alle noch offenstehenden Rechnungen, für die wir ein Zahlungsziel gewährt haben, sofort fällig. 7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Voraussetzungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Bei Mängeln unserer Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt. 8. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. 9. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Darüber hinaus sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Lieferung von Produkten, die wir nach speziellen Vorgaben des Bestellers herstellen (Sonderanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Transportversicherung

1. Lieferungen erfolgen ab Werk, Salmendingen „EXW“(Incoterms ® 2020). 2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. 3. Wenn die Patentklage eines Dritten droht oder bereits anhängig ist oder wenn regulatorische Anforderungen oder vergleichbare wichtige Gründe, z.B. während der Produktion entstandene Qualitätsmängel, die Konformität unserer Produkte beeinträchtigen könnten, sind wir berechtigt, die Belieferung aus wichtigem Grund zu unterbrechen, oder ganz auszusetzen. In diesem Fall darf der Besteller von seiner Bestellung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Anlass des Rücktritts sind ausgeschlossen. An- oder Vorauszahlungen auf infolge des Rücktritts nicht gelieferte Produkte erstatten wir unverzüglich zurück. 4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Rücklieferung

1. In unseren Angeboten oder der Auftragsbestätigung enthaltene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. 2. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen eingehalten, wenn wir die Produkte dem Besteller innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin auf unserem Gelände zur Verfügung stellen. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Mit der Übergabe an den Besteller oder den Transportmittler geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Besteller über. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20,00 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist, oder in Ermangelung einer solchen der Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche/n, neue/n Lieferfrist oder - termin mitteilen. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich Liefer- und Leistungsfristen auch unabhängig von unserer Mitteilung über eine/n voraussichtliche/n neue/n Lieferfrist oder -termin um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer (v.a. Material und Energie), wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 5. Wir haften nicht für Lieferverzögerung und -ausfall, soweit diese/r durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Behinderungen bei uns selbst oder beim Vorlieferanten auftreten. Unter diesen Voraussetzungen haften wir insbesondere nicht bei Streiks und rechtmäßiger Aussperrung, behördlichen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf Maßnahmen zum Infektionsschutz beruhen, oder sonst durch Epidemie oder Pandemie verursacht sind, Schwierigkeiten bei der Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) der Med Contact GmbH (ein Unternehmen der REGER-Gruppe) FN0216 | Stand 02/2022 | Seite 2 von 3 Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen sowie sonstigen regulatorischen Beschränkungen, die nicht von Behörden, sondern beliehenen Unternehmen (benannte Stellen), die kraft Gesetztes in unsere Produktions- und Lieferkette einbezogen sind, angeordnet wurden. 6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Produkte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 7. Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 8. Rücklieferungen des Bestellers aus von uns nicht verschuldeten Gründen nehmen wir nur nach vorheriger Zustimmung an. In diesen Fällen sind wir berechtigt, bis zu 30% des Warenwerts zur Abdeckung der uns entstandenen Kosten zu berechnen und ggf. mit dem Anspruch des Bestellers auf Rückerstattung des Kaufpreises zu verrechnen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und sonst nicht mehr verkaufsfähige Produkte sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Frachtkosten der Rücknahme trägt in jedem Fall der Besteller.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Produkten vor. 2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Produkte erfolgen. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das Produkt auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten lit. c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkten. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt. b. Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen. d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelhaftung

1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung des unverarbeiteten Produkts an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Produkts getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Produkts gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht Produkte. 3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen von uns oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. 4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Implantaten oder sonst zur Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 5. Die Haftung für die Freiheit von Patent- oder sonstigen Schutzrechten Dritter schließen wir aus. 6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 8. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 10. Auch In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden ist der Besteller zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung nicht berechtigt. Der Besteller hat uns über die Dringlichkeit der Mangelbeseitigung unverzüglich zu unterrichten. 11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 12. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Wir haften nicht für Schäden, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch mangelnder Sorgfalt, unsachgemäßer Anwendung und Handhabung unserer Produkte entstanden sind. 3. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schadens begrenzt. 4. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden schließen wir aus. Wir haften insbesondere nicht für Kosten für vorangegangenes Marketing (z.B. Akquise, Printmedien, Personal etc.), Initialkosten jeglicher Art, entgangenem Gewinn. 5. Die sich aus Abs. 3 und 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. 6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) der Med Contact GmbH (ein Unternehmen der REGER-Gruppe) FN0216 | Stand 02/2022 | Seite 3 von 3

§ 9 Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen

1. Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Rahmenlieferverträge, können wir jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. die der Produktion zugrunde liegenden gewerblichen Schutzrechte von Dritten angegriffen oder Schutzrechtsanmeldungen nicht zur Erteilung des Schutzrechtes führen; b. die Vertragsprodukte einschließlich der Schutzrechte wegen eines gesetzlichen oder rechtskräftigen gerichtlichen oder bestandskräftigen behördlichen Verbots nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; c. eine für das Inverkehrbringen der Vertragsprodukte erforderliche Zertifizierung von den dazu berufenen Behörden oder benannten Stellen zurückgenommen oder widerrufen oder sonst nicht erteilt oder verlängert wird; d. wir aus innerbetrieblichen oder regulatorischen Gründen die Produktion einzelner Produkte oder Produktgruppen und/oder die Zertifizierung einstellen; in diesem Fall halten wir eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ein; e. der Besteller trotz Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, namentlich, aber nicht ausschließlich - unsere Medizinprodukte entgegen ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzt oder bewirbt oder anderweitig missbraucht; - Dritte nicht daran hindert, die der Produktion zugrunde liegenden Schutzrechte anzugreifen; f. der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder Abnahmeverpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung nicht vollständig oder nur schleppend nachkommt oder seine Zahlungsverpflichtungen oder Abnahmeverpflichtungen vorübergehend einstellt g. über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzantrag gestellt wurde, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde. 2. Im Übrigen gilt § 314 BGB, mit der Maßgabe, dass eine Abmahnung mindestens in Textform zu erfolgen hat, um Rechtswirkungen zu entfalten. 3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Kündigung aus wichtigem Grund sind ausgeschlossen. Wenn wir uns auf einen Grund gem. Abs. 1 lit. a. – lit. c. berufen, gilt dies nur dann, wenn der Eintritt des den wichtigen Grund abgebenden Ereignisses für uns unvorhersehbar war.

§ 10 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel des Produkts beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 lit a. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Fristen.

§ 11 Rückverfolgbarkeit, Aufbewahrungsdauer

1. Der Besteller ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit unserer Produkte bis zu seinem Endkunden aufrechtzuerhalten und diese Anforderung auch allen nachgeschalteten Händlern aufzuerlegen. 2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Weitergabe der von uns gelieferten Produkte an Dritte im inund Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Reg- ) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Soweit für Exportkontrolle Prüfungen erforderlich, muss uns der Besteller nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Produkte sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen der Nichtbeachtung von exportkontrollrechtlichen Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei. 3. Der Besteller muss alle Daten zur Rückverfolgung der von uns gelieferten Produkt für eine Dauer von 10 Jahren nach letzter Lieferung aufbewahren. 4. Der Besteller wird uns sofort über ein Vorkommnis oder potentielles Vorkommnis mit einem unserer Produkte informieren und alle notwendigen Informationen an uns weiterleiten und im Falle eines Produktrückrufs oder einer Korrekturmaßnahme mit uns zusammenarbeiten. 5. Bei einer Verletzung der dem Besteller nach Abs. 1 bis Abs. 4 obliegenden Pflichten verpflichtet sich der Besteller zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Beweislastumkehr ist hiermit nicht verbunden.

§ 12 Compliance

1. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Kaufvertrages, sowie der Verwendung, dem Weiterverkauf, dem Marketing und der Ausfuhr unserer Produkte stehenden, ihn und die Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten, insbesondere auch Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLog), Er wird sich an den Richtlinien und Empfehlungen des Global Compacts der Vereinten Nationen ausrichten. 2. Im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung zu legalem Verhalten ist der Besteller insbesondere verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von Personen, die beim Besteller beschäftigt sind, oder sonstigen Dritten führen kann. Unabhängig davon, ob das Verhalten konkret mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, hat der Besteller die allgemeinen Gesetze gegen Geldwäsche zu befolgen, Korruption zu unterlassen, die Gesetze gegen Kinderarbeit zu beachten, Rechtsvorschriften des internationalen Wirtschaftsverkehrs, Ex- und Importverbote und Embargobestimmungen einzuhalten, die gesetzlichen Vorschriften zu Arbeitssicherheit, Umwelt- und Datenschutz einzuhalten. Der Besteller darf keine Preise, Mengen und Konditionen mit Wettbewerbern absprechen und Absprachen mit Wettbewerbern über eine Marktaufteilung treffen. 3. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, - die gesetzlichen Vorschriften gegen Korruption und Bestechung in der Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen, Ärzten, Apotheken und sonstigen heilberuflichen Berufsträgern (einschließlich der Bestimmungen des ärztlichen Berufs- und des öffentlichen Dienst-, sowie des Sozialversicherungsrechts einzuhalten; - Dritten im Zusammenhang mit dem Vertrieb, dem Marketing oder dem Weiterverkauf unserer Produkte keine unzulässigen Entgelte, Geschenke oder andere wirtschaftlichen Vorteile zuzuwenden, vor allem nicht in der Zusammenarbeit mit Amtsträgern, Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen, Ärzten und sonstigen Heilberuflern. 4. Der Besteller versichert, dass ihm der Inhalt der ethischen Kodices und Verhaltensregeln der anerkannten Branchenverbände der Medizinprodukteindustrie bekannt ist. Dies sind insbesondere der Kodex Medizinprodukte des Bundesverbands Medizintechnologie e.V. - Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern – und die EUCOMED Guidelines on Interaction with Health Care Professionals. 5. Der Besteller wird Konflikte, die aus seinen privaten Interessen und den Interessen der Med Contact sowie der REGER-Gruppe folgen könnten, schon beim ersten Anschein vermeiden oder gegenüber Med Contact offenlegen. Das betrifft vor allem Interessenskonflikte, die bei Beschäftigung nahestehender Personen bei Med Contact, einem Unternehmen der REGERGruppe oder dem Besteller entstehen können. 6. Im Rahmen der Wahrung der Menschenrechte wird der Besteller Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seinem Unternehmen oder gegenüber Med Contact und seinen Gruppenunternehmen unterlassen. 7. Der Besteller wird dafür Sorge tragen, dass die vorgenannten Verpflichtungen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand überprüfbar ist, in der eigenen Lieferkette umgesetzt und eingehalten werden. 8. Bei einem Verstoß gegen die vorbezeichneten Compliance-Regeln steht Med Contact das Recht zu, aller mit dem Besteller bestehenden Rechtsgeschäfte aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist durch Rücktritt oder Kündigung zu beenden und sämtliche schwebenden Verhandlungen abzubrechen.

§ 13 Datenverarbeitung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsverbindung speichern und die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. zur Bonitätsprüfung, an Versicherungen, für Meldungen nach dem MPAMIV) übermitteln.

§ 14 anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG). 2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis liegt, soweit gesetzlich zulässig, bei den für Balingen zuständigen Gerichten. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Ansprüche des Bestellers können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden. 2. Wir sind berechtigt, Kaufverträge und oder Rechte und Pflichten hieraus ohne Zustimmung des Bestellers auf ein im Sinne der § 15 ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen der Med Contact GmbH zu übertragen. 3. Rechtsgeschäfte, die der Besteller mit uns abschließt, bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB in ihren sonstigen Teilen verbindlich. Stellt das Festhalten an dem Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte dar, kann die betroffene Partei unter Ausschluss weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten.

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